Entstehung der Siedlung Aumund-Hammersbeck

Reichsheimstättengesetz
Der Gedanke, Kleinsiedlungen zu bauen, geht in Deutschland auf die Jahrhundertwende zurück. In Sachsen wurde das erste Heimstättengesetz geschaffen. Schon 1920 gab es ein einheitliches Reichsheimstättengesetz, dass noch bis vor wenigen Jahren Rechtsgültigkeit hatte.

Dieses Reichsheimstättengesetz bildete immer auch die gesetzliche Grundlage für den Bau unserer Siedlung. Es wurde lediglich im Laufe der Jahre - besonders ab 1937, als durch das Naziregime alles anders wurde - den besonderen Gegebenheiten der Zeit angepasst.

Im Reichsheimstättengesetz war die Siedlerstelle oder Heimstätte als Familienheim mit Nutzgarten und Kleintierhaltung definiert. Damit war diese ein Eigenheim spezifischer Art mit darüber hinaus klar umrissenden Rechten und Pflichten der Eigentümer. Siedlerstellen wurden von Gemeinden, Städten oder gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaften vergeben, in unserem Bereich überwiegend von der Bremischen Bau- und Siedlungsgesellschaft (BREBAU), die heute noch umfangreiche Neubauvorhaben in Bremen realisiert.

Der Ausgeber der Siedlerstellen, die BREBAU, mußte sicherstellen, daß die Siedlerstelle für die Familie erhalten blieb. So war im Reichsheimstättengesetz für den Ausgeber ein Vorkaufsrecht festgeschrieben, um Grundstücksspekulationen vorzubeugen. Weiter legte das Gesetz fest, daß Teilung, Veräußerung und sonstige eigentumsrechtliche Veränderungen der Siedlerstelle der Zustimmung des Ausgebers bedurften wie auch Hypothekenbelastungen, Grundschuldbestellungen sowie Um- und Ausbauten zustimmungspflichtig waren.

Für den Siedler von eminenter Bedeutung waren der im Gesetz niedergelegten Vollstreckungsschutz als Existenzsicherung für die Familie, die Befreiung von der Grunderwerbssteuer und Gebührenbefreiung für Baugenehmigungen, Katastervermessungen und Gerichtskosten.

Das Reichsheimstättengesetz ist zwischenzeitlich aufgehoben worden, und alle Grundbucheintragungen können auf Antrag geändert oder gelöscht werden.